EStG 1988: § 4 Abs 4
Die Entlohnung von Kindern eines RA in der jeweiligen Höhe der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze für teilweise juristische Arbeiten kann ohne konkrete Aufzeichnungen über den zeitlichen Umfang und die Art der Tätigkeit nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.