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Mitwirkungspflicht und Parteiengehör beim Nachweis der Verausgabung von Subprovisionen

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2008/177ÖStZB 2008, 219 Heft 8 v. 15.4.2008

BAO § 115 Abs 1, § 119, § 167 Abs 2, § 183

EStG 1988: § 4 Abs 4

1. Die AbgBeh trägt die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen AbgAnspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und den Umfang der AbgPflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs 1 BAO offenzulegen. Die amtswegige Ermittlungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo der AbgBeh weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können, wie dies insb dann der Fall ist, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw eine solche unterlässt. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. Behauptet die Partei des AbgVerfahrens das Vorliegen ungewöhnlicher Umstände, so unterliegt sie bei Feststellung dieser Verhältnisse einer erhöhten Mitwirkungspflicht.

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