KommStG § 1, § 2 lit a
EStG 1988: § 22 Z 2
Als „Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art“ iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kommen, weil für steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als Gf und jener als Gesellschafter unterschieden werden muss, nicht solche Zuwendungen der Ges an ihren wesentlich beteiligten Gesellschafter in Betracht, die ihre Wurzel nicht in seiner Tätigkeit, sondern in seiner Gesellschafterstellung haben, weshalb Ausschüttungen aller Art nicht zur Bemessungsgrundlage für die KommSt zählen.