BAO § 93 Abs 3
EStG 1988: § 4 Abs 1
1. Die Begründung eines Abg-B muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der beh Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den AbgPfl als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist. Von zentraler Bedeutung ist dabei die zusammenhängende Darstellung des von der bel Beh festgestellten Sachverhaltes, den die bel Beh als Ergebnis ihrer - nachvollziehbar darzustellenden - Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, wobei die Wiedergabe des Vorbringens des AbgPfl oder sonstiger Bekundungen für sich nicht ausreicht.