GGG § 9 Abs 2
Die Einbringung eines GebBetrags von mehr als 3.000 € bedeutet im Hinblick auf eine dem Nachlasswerber gehörige Liegenschaft mit einem Einheitswert von etwa 13.000 € auch dann keine besondere Härte, wenn sie unverkäuflich ist und die Belastung oder selbst der Verlust der Liegenschaft für den Nachlasswerber jedenfalls keine besondere Härte bedeutet.