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Kein Nachlass von Gerichtgeb bei Vorhandensein von Liegenschaften

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2008/141ÖStZB 2008, 175 Heft 7 v. 1.4.2008

GGG § 9 Abs 2

Die Einbringung eines GebBetrags von mehr als 3.000 bedeutet im Hinblick auf eine dem Nachlasswerber gehörige Liegenschaft mit einem Einheitswert von etwa 13.000 auch dann keine besondere Härte, wenn sie unverkäuflich ist und die Belastung oder selbst der Verlust der Liegenschaft für den Nachlasswerber jedenfalls keine besondere Härte bedeutet.

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