Verbrauchsteuer
System-RL 92/12/EWG : Art 6, Art 21
1. Die deutsche Regelung schließt die Erstattung des für den Bezug von Tabaksteuerzeichen in Deutschland gezahlten Betrages aus, wenn die Steuerzeichen vor deren in Deutschland vorgesehenen Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr auf tabaksteuerpflichtigen Waren angebracht wurden, die Waren sodann in einem anderen Mitgliedstaat gestohlen wurden (was zur Entrichtung der VerbrauchSt in dem anderen Mitgliedstaat geführt hat) und der Nachweis nicht erbracht wird, dass keine der gestohlenen Waren in Deutschland abgesetzt werden. Die System-RL regelt einen solchen Fall nicht; sie steht einer solchen nationalen Regelung daher auch nicht entgegen.