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Einbeziehung von Provisionen für Vermittlungstätigkeiten eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf für die von der Ges im nicht überwiegenden Ausmaße durchgeführte Vermietung von Räumlichkeiten in die KommSt-Bemessungsgrundlage

Erkenntnisse des VwGHDr. Dietrich ScherffÖStZB 2008/521ÖStZB 2008, 664 Heft 23 v. 1.12.2008

EStG 1988: § 22 Z 2

KommStG §§ 1, 2 lit a, § 4 Abs 1

Provisionen für von wesentlich beteiligten, in den betrieblichen Organismus eingegliederten Gesellschafter-Gf ausgeübte Vermittlungstätigkeiten unterliegen auch dann der KommSt, wenn sie nicht im Rahmen von Dienstverhältnissen ausgeübt würden. Dient eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung mittelbar oder unmittelbar, wenn auch in einem "weit untergeordneten" Ausmaß, der unternehmerischen Tätigkeit und ist hins der vermieteten Räumlichkeiten eine ortsgebundene feste Vorkehrung, über die der Unternehmer dauerhaft verfügen kann, gegeben, liegt auch eine Betriebsstätte vor, die die KommSt-Pflicht auch hins der Vermietungstätigkeit der Ges begründet.

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