Wr AnzAbgG: § 1
NÖ AnzAbgG: § 2 Abs 2, § 5 Abs 4
Wird, nachdem von Wien für das Wochenblatt eines NÖ Medienunternehmens Anzeigenabg rechtskräftig festgesetzt wurde, die Bruchteilsfestsetzung in NÖ mit der Begründung versagt, dass das Medienunternehmen mit seinem Wochenblatt ausschließlich in Wr Neustadt anzeigenabgabepflichtig sei, weil nicht nur der die Verbreitung besorgende Unternehmer dort seinen Standort habe und dort seine verwaltende Tätigkeit vorwiegend ausübe, sondern auch weil die erstmalige Verbreitung des Medienwerks ausschließlich von Wr Neustadt aus erfolgt sei und eine AbgPflicht gegenüber einer anderen Gebietskörperschaft daher nicht bestehen könne, verkennt sie, dass sie zunächst die Frage der Entsprechung der Tatbestände nach dem Wr AnzAbgG und dem NÖ AnzAbgG zu prüfen gehabt hätte (vgl zu dieser Frage E 20. 12. 1996, 93/17/0044) und im Falle der Bejahung dieser ersten Frage zur weiteren Beurteilung der AnzeigenabgPflicht in Wien die Bindungswirkung des B der AbgBerufungskommission der Bundeshauptstadt Wien, mit welchem ebenfalls für die "Wiener Neustädter Nachrichten" und denselben AbgZeitraum die AbgPflicht (auch) für die Bundeshauptstadt Wien ausgesprochen wurde, zu beachten gehabt hätte.