Sbg BenützungsGebG: § 2
FAG 2001 § 16 Abs 4
1. Hins der Geb für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für die Zwecke der öff Verwaltung betrieben werden (somit auch hins Kanalbenützungsgeb) ist nicht von einem verfassungsrechtlich gebotenen Äquivalenzprinzip auszugehen (vgl VfGH 10. 10. 2001, B 260/01, VfSlg 16.319, sowie 2. 3. 2005, G 76/02 ua, V 22/02 ua, VfSlg 17.464). Nach dieser Rsp ist die in § 16 Abs 3 Z 4 FAG 2001 vorgesehene Ermächtigung zur Einhebung von Geb bis zum Doppelten des Jahreserfordernisses unbedenklich. Die konkrete Inanspruchnahme dieser Ermächtigung aufgrund der hier maßgeblichen Best des Sbg BenützungsGebG begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Einwänden. Stehen die zur Kalkulation veranschlagten Kosten in einem inneren Zusammenhang mit der betreffenden Einrichtung und ist auch ersichtlich, dass der für das betreffende Jahr erwirtschaftete Überschuss einer Rücklage für die Sanierung der Kanalanlage zugeführt werden sollte und im Rechnungsabschluss dieses Jahres auch tatsächlich zugeführt wurde, ist die Tariffestsetzung dieses Jahres nicht zu beanstanden.