OÖ IBG: § 1 Abs 3, §§ 2, 5
1. Bei § 1 Abs 3 zweiter Satz OÖ IBG handelt es sich um einen an die AbgBeh gerichteten Gesetzesbefehl, im Einzelfall der Festsetzung von Interessentengeb (hier Wasserleitungsergänzungsgeb) eine Beurteilung im Lichte des § 1 Abs 3 OÖ IBG vorzunehmen. Die AbgBeh haben in Anwendung des in der Beitragsordnung (§ 2 OÖ IBG) des Gemeinderates festgelegten objektiven Teilungsschlüssels dafür zu sorgen, dass durch dessen