WAG §§ 11, 12 Abs 3, § 27 Abs 2, § 28 Abs 1
TKG 2003 §§ 101, 104
Im Anlassfall des Erk des VfGH vom 13. 12. 2007, G 16/07, war die Folge "Anrufe," in § 12 Abs 3 WAG in der im Zeitpunkt der ggstdl Tatanlastungen (Telefonwerbung für Finanzprodukte) und auch nach der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen B in Kraft gestandenen Fassung nach dem BG BGBlI 2001/97 nicht anwendbar. Damit ist nunmehr aber davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Anrufe keinesfalls dem Straftatbestand nach § 12 Abs 3 iVm § 27 Abs 2 WAG (idF BGBl I 2001/97) unterstellt und nach diesem sanktioniert werden durften. Damit bestand aber auch gem § 28 Abs 1 WAG keine Zuständigkeit der erstinstanzlichen Strafbeh (FMA) zur strafrechtlichen Beurteilung des dem Beschwerdeführer angelasteten Fehlverhaltens. Die Prüfung einer - aufgrund der bereinigten Rechtslage allenfalls in Betracht kommenden - Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nach § 101 in Verbindung mit § 104 Abs 3 Z 24 TKG fiele nicht in die Zuständigkeit der FMA.