FinStrG § 35 Abs 1
ZK-DVO: Art 232 Abs 1, Art 563
Bei persönlichen Gebrauchsgegenständen iSd Art 232 Abs 1 und 563 ZK-DVO handelt es sich um Waren, die ein Reisender im Zusammenhang mit seiner Reise für sich benötigt. Hat ein österreichischer Staatsbürger, der über einen Wohnsitz in Davos, Schweiz, und einen in Österreich verfügt, einen Damenring in der Schweiz vor seiner Einreise ins Zollgebiet gekauft und als Geschenk verpackt bei seiner Einreise ins Zollgebiet mitgeführt, um ihn nach seiner Wiederausreise dann in der Schweiz seiner Gattin zum bevorstehenden Weihnachtsfest zu schenken, erweist sich der von der Beh gezogene Schluss, bei dem in Rede stehenden Ring handle es sich um einen den Umständen der Reise entsprechenden persönlichen Gebrauchsgegenstand iSd Art 563 ZK-DVO und damit um einen persönlichen Gebrauchsgegenstand iSd Art 232 Abs 1 Buchst a ZK-DVO als rechtswidrig.