BAO §§ 9, 80
Bei Geltendmachung der AbgHaftung eines Gf darf sich die Beh nicht auf die Eintragung des zur Haftung Herangezogenen als Gf im Firmenbuch und auf eine faktische Ausübung der Geschäftsführung zurückziehen, wenn dieser gegenüber der Ges bereits seinen Rücktritt erklärt hat.