EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 3, § 23 Z 1
UStG 1994: § 2 Abs 1
Vor einer Prüfung erklärter Einkünfte (Verlust aus Gewerbebetrieb) nach den Gesichtspunkten einer Liebhabereibeurteilung hat zunächst die Beurteilung der Frage zu treten, ob der StPfl die zu prüfenden Ergebnisse überhaupt aufgrund einer Betätigung in einer der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten "erwirtschaftet" hat. Ein Gewerbebetrieb setzt nach § 23 Z 1 EStG 1988 voraus, dass die (negativen) Einkünfte aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung erzielt worden sind, die mit Gewinnabsicht unternommen worden ist und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dargestellt hat. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt bereits in der Vorbereitungsphase, sohin vor Erzielung der ersten Einnahmen vor, wenn sich der innere Entschluss des StPfl zur Aufnahme der werbenden Betätigung durch entsprechende Handlungen dokumentiert und der StPfl zielstrebig auf die Betriebseröffnung hinarbeitet. Bei einer über einige Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase wird dabei besonderes Gewicht darauf zu legen sein, dass aufgrund der bereits gesetzten Handlungen des StPfl die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung erweislich ist. Bei der Beurteilung der "Zielstrebigkeit" geht es nicht darum, dem StPfl eine bestimmte, von der AbgBeh als wirtschaftlich zweckmäßig erachtete Gestaltung der Vorbereitungsphase vorzugeben, sondern darum, die nach außen in Erscheinung getretene Vorgangsweise des AbgPfl daraufhin zu untersuchen, ob sie auf die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit gerichtet ist, also im Wesentlichen um die Abgrenzung zum außerbetrieblichen Bereich.