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„Sache“ im Wiederaufnahmeverfahren, Abschreibbarkeit einer Apothekenkonzession

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2008/20ÖStZB 2008, 22 Heft 1 und 2 v. 15.1.2008

BAO § 303 Abs 4

EStG 1988: § 8 Abs 3

1. Bei einer Berufung gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gem § 305 Abs 1 BAO zuständige FA ist die Sache, über welche die AbgBeh zweiter Instanz gem § 289 Abs 2 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom FA herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das FA als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des B der AbgBeh erster Instanz gebildet hat. Bei einem verfahrensrechtlichen B wie dem der Wiederaufnahme des AbgVerfahrens von Amts wegen wird die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Beh zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Aufgabe der Berufungsbeh bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein FA ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den im erstinstanzlichen B gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Die Berufungsinstanz darf daher die Wiederaufnahme nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die vom erstinstanzlichen B nicht herangezogen wurden.

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