MWSt
Sechste RL 77/388/EWG : Art 15 Nr 5
1. Nach Art 15 Nr 5 der Sechsten RL ist ua die Vercharterung von (auf hoher See eingesetzten) Seeschiffen von der USt befreit. Die Best unterscheidet nicht zwischen einer Vollvercharterung und einer Teilvercharterung. Die Befreiung erfasst daher sowohl die Vollvercharterung als auch die Teilvercharterung von auf hoher See eingesetzten Schiffen.