GGG: TP 2
EG: Art 56, 90
Da Gerichtsgeb nach TP 2 GGG generell jede Partei, die in einem in Österreich anhängigen Zivilprozess (hier ein Wechselmandatsverfahren) ein Rechtsmittel erhebt, belastet und zwar ohne Ansehen der Parteien und die Vorschreibung von Gerichtsgeb auch dann stattgefunden hätte, wenn die Partei ihren Sitz im Inland gehabt oder der verfahrensggstdl Wechsel im Inland ausgestellt bzw auf eine inländische Währung gelautet hätte, kann bereits aus diesem Grunde von einer gemeinschaftsrechtswidrigen Beschränkung des Kapital- bzw Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern keine Rede sein.