EStG 1988: § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
Da das Stellen einer Kaution durch einen Rechtsanwalt für seinen Klienten nicht in Ausübung seiner beruflichen Obliegenheit erfolgt, könnte der Verfall dieser Kaution nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig sein, wenn eine Abhängigkeit zu erwartender Betriebseinnahmen von der Stellung der Kaution durch den Rechtsanwalt vorgelegen ist.