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Keine Umdeutung einer Berufung mit reformatorischem Anbringen in eine Vorstellung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2008/420ÖStZB 2008, 518 Heft 18 v. 15.9.2008

Vlbg GemeindeG: § 83

AVG § 18 Abs 3

Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Vorstellung muss gefordert werden, dass das Rechtsmittel nicht so abgefasst ist, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung hervorgeht. Der Inhalt des Begehrens und damit auch die im Rechtsmittel zum Ausdruck kommende Erklärung ist dafür maßgebend, wer darüber entscheiden soll und welches Rechtsmittel tatsächlich ergriffen wurde (vgl E 8. 11. 1988, 88/11/0152). Die Bezeichnung des Rechtsmittels als "Berufung" begründet somit allein nicht die Unzulässigkeit. Lässt der Inhalt des Schriftsatzes und der Antrag jedoch erkennen, dass damit die reformatorische Entscheidung über die "Berufung" durch die "Berufungsbehörde" und nicht die kassatorische Entscheidung über die Vorstellung durch die Vorstellungsbeh begehrt wird, ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht erschlossen werden kann (vgl Beschluss 20. 1. 1989, 88/17/0183, und die dort zit Rsp). Eine Berufung mit darin gestellten reformatorischen Anträgen gegen den B der AbgKommission ist daher unzulässig. Eine Vorschrift wie § 13 Abs 3 AVG idF BGBl I 1998/158, die die Verbesserung auch inhaltlicher Mängel von Eingaben ermöglicht, bewirkt nicht, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus (Berufung) entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zu einer Erklärung eines anderen Typus (Vorstellung) werden könnte (vgl E 26. 2. 2003, 2002/17/0279).

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