ALSAG: § 2 Abs 7, § 3 Abs 1 Z 2, § 7
Stmk BauG: §§ 3, 4, 19
Diente auf eine Liegenschaft verbrachter Bauschutt als übergangsmäßige Befestigung zum Zweck der Befahrung durch LKW bzw durch LKW-Züge, sodass hierdurch eine - vorübergehende - Grundstücksbefestigung geschaffen wurde, kann dieser Vorgang dem altlastenbeitragspflichtigen Tatbestand des "Verfüllens von Geländeunebenheiten oder des Vornehmens von Geländeanpassungen mit Abfällen" im Verständnis des § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG unterstellt werden.