EStG 1988: § 18 Abs 6, § 97 Abs 3 und 4
BAO § 92 Abs 1 lit b
Der Ausspruch eines Verlustes oder eines negativen Gesamtbetrages der Einkünfte im betreffenden ESt-B wirkt auf ein späteres Verlustabzugsverfahren derart ein, dass der ursprüngliche Verlustausspruch für den nachfolgenden Verlustvortrag betragsmäßig verbindlich wird, wenn der betreffende, rechtskräftige ESt-B rechtswidrig ist. Die Abänderung eines fehlerhaften B-Spruches unter Heranziehung der B-Begründung übersteigt die Grenzen der zulässigen B-Auslegung. Dass ein erklärter Verlust aus Gewerbebetrieb im Beschwerdefall mit endbesteuerten Kapitaleinkünften auszugleichen gewesen wäre und aus diesem Grund ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte im ESt-B hätte ausgewiesen werden müssen, ändert nichts daran, dass im ESt-B tatsächlich ein Verlustausspruch erfolgt ist.