WAO: §§ 7, 54
Die Haftung des Gf einer insolventen GmbH für nicht entrichtete Parkgeb der Ges erfährt insofern eine Einschränkung, als der Abgabenbetrag angesichts der zur Verfügung stehenden liquiden Mittel auch bei gleichmäßiger Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich gewesen wäre, vorausgesetzt der Geschäftsführer vermag die Differenz ziffernmäßig nachzuweisen.