NÖ KanalG: § 9 Abs 2
NÖ BauO: § 62 Abs 3
1. Nach § 9 Abs 2 NÖ KanalG ist das Recht einer Gemeinde zur Erhebung der Kanalerrichtungsabg davon abhängig, dass eine von zwei alternativen Bedingungen erfüllt ist: entweder ist der Liegenschaftseigentümer verpflichtet, seine Liegenschaft an die öff Kanalanlage anzuschließen, oder die Gemeinde hat den Anschluss an die öff Kanalanlage bewilligt. Ob eine Anschlussverpflichtung eintritt, ist nur aus § 62 Abs 3 BauO zu entnehmen (vgl E 27. 2. 2006, 2005/05/0197). Eine Anschlussverpflichtung liegt nach dieser Best jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Anschluss an die öff Kanalanlage nicht möglich ist.