NÖ AO: §§ 60, 75
ZustG § 9
Beinhaltet ein mit Vorstellung angef B keine Entscheidung über eine (von der zweitinstanzlichen AbgBeh) einer ErstBf zugerechneten Berufung, bewirkte die Zustellung des - ausschließlich den ZweitBf betreffenden - BerufungsB an die ErstBf, sofern dem ZweitBf durch die ErstBf keine Vollmacht erteilt wurde, für sich genommen nicht die Erlassung einer Berufungsentscheidung gegen die ErstBf. Daraus folgt, dass die Beh die von der ErstBf gegen diesen B erhobene Vorstellung in Ermangelung eines gegen die ErstBf ergangenen BerufungsB als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte.