VwGG § 63 Abs 1
BAO § 115 Abs 2
Hat der VwGH einen B, basierend auf den von der Beh getroffenen, eindeutigen Feststellungen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, ohne Verfahrensmängel festgestellt zu haben, ist die Beh im fortgesetzten Verwaltungsverfahren nicht gehalten, von Amts wegen nunmehr weitere, auf eine Falsifizierung der bisherigen Tatsachenfeststellungen gerichtete Erhebungen durchzuführen oder den StPfl zu hören.