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Rückzahlung von zu Unrecht als Sonderausgaben berücksichtigten Beiträgen zu einer freiwilligen Weiterversicherung in vorangegangenen Veranlagungsjahren kein für B-Änderung geeignetes "rückwirkendes Ereignis"

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2008/388ÖStZB 2008, 490 Heft 17 v. 1.9.2008

BAO § 295a

EStG 1988: § 18 Abs 1 Z 2

1. § 295a BAO stellt darauf ab, dass sich aus AbgVorschriften die rückwirkende Bedeutsamkeit von nach B-Erlassung verwirklichten Sachverhaltselementen ergibt. Es normieren also die materiellen AbgVorschriften, welchen Ereignissen Rückwirkung zukommt. Sehen AbgVorschriften eine Rückwirkung vor, ist nach § 295a BAO insoweit eine Änderung von B möglich, als das nachträglich eingetretene Ereignis rückwirkend Auswirkungen auf Bestand und Umfang eines AbgAnspruches zeitigt.

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