BAO § 295a
EStG 1988: § 18 Abs 1 Z 2
1. § 295a BAO stellt darauf ab, dass sich aus AbgVorschriften die rückwirkende Bedeutsamkeit von nach B-Erlassung verwirklichten Sachverhaltselementen ergibt. Es normieren also die materiellen AbgVorschriften, welchen Ereignissen Rückwirkung zukommt. Sehen AbgVorschriften eine Rückwirkung vor, ist nach § 295a BAO insoweit eine Änderung von B möglich, als das nachträglich eingetretene Ereignis rückwirkend Auswirkungen auf Bestand und Umfang eines AbgAnspruches zeitigt.