BAO §§ 188, 191
Ein FeststellungsB über die Einkünfte einer KEG, der vor Einbringung der KEG in eine KG ergangen ist, entfaltet auch dann Bindungswirkung, wenn der nach Berufung gegen den FeststellungsB ergangene (bestätigende) BerufungsB an die nicht mehr existente KEG ergangen ist und somit keine Rechtswirkungen mehr erzeugt hat.