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Keine Umbuchung von AbgGutschriften nach Korrektur der AbgFestsetzung zulasten einer anderen Person

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2008/383ÖStZB 2008, 485 Heft 17 v. 1.9.2008

BAO §§ 77, 213, 215, 216

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