GebAG: § 33 TP 5 Abs 1 Z 1
BAO § 21
1. Wird in einer mit "Vertragsübernahme" überschriebenen Urkunde ausdrücklich ein allseitiger Konsens über einen Mieterwechsel in Bezug auf Geschäftsräumlichkeiten formuliert und dazu ausdrücklich festgehalten, dass es sich um eine befreiende ("privative") Schuldübernahme durch den neuen Mieter handelt, wurde durch diese Vereinbarung nicht eine Vertragsposition in toto übertragen, sondern zwischen der Bestandgeberin und dem neuen Mieter mit Zustimmung des ausscheidenden Vormieters ein neues Bestandverhältnis begründet, das sich lediglich inhaltlich am ursprünglichen Mietvertrag orientierte, welcher zum integrierenden Bestandteil des neuen Vertrags erklärt wurde. Diese Art von Vertragsübernahme kann gebührenrechtlich dem § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG unterstellt werden.