FLAG § 3
BAO §§ 93, 281
Lässt ein AussetzungsB nicht erkennen, im Hinblick auf welche Rechtsfrage die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung verfügt worden ist, weil die im Verfahren betreffend Familienbeihilfenanspruch einer Asylwerberin aufgekommene Rechtsfrage, ob im Falle der Asylgewährung rückwirkend ab dem Antrag auf Asyl Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, dem B genauso wenig entnommen werden kann wie die Rechtsfrage, die im Spruch des B mit GZ der belBeh bezeichneten Verfahren die strittige ist, kann nicht beurteilt werden, ob der Ausgang der im Spruch des angef B bezeichneten Asylverfahren für die Entscheidung über die Berufung der Bf von Bedeutung ist.