EStG 1988: § 16 Abs 1
BAO § 303 Abs 4
Da die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Best jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" (Niederlassungs- und AufenthaltsG, BGBl I 2005/100) für einen in Österreich tätigen kroatischen Staatsbürger eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung seiner in Kroatien lebenden Ehefrau nach Österreich begründet haben, konnten Familienheimfahrten nach Kroatien jedenfalls bis dahin auch dann abziehbare Werbungskosten begründen, ohne dass es dabei darauf angekommen ist, ob die Ehefrau am Ort des Familienwohnsitzes relevante Einkünfte erzielt hat. Das Hervorkommen des Umstandes, dass die Ehefrau keine steuerlich relevanten Einkünfte erzielt hat, stellt daher auch keinen Wiederaufnahmegrund dar.