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Rückforderung von Familienbeihilfe nach krankheitsbedingtem Abbruch einer Berufsausbildung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2008/348ÖStZB 2008, 449 Heft 15 und 16 v. 1.8.2008

FLAG § 2 Abs 1 lit b, § 26

BAO § 93 Abs 3

Geht die Beh in der Begründung ihrer Entscheidung über Rückforderung von Familienbeihilfe davon aus, dass eine Unterbrechung der Ausbildung eines Kindes durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sei, und räumt sie weiter ein, dass hiezu Erkrankungen, welche die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrächen, genauso gehörten wie Urlaube und Schulferien, und dass bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nicht bestehen bleibt, weil die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist, leitet sie aber im Anschluss daran daraus ohne nähere Begründung ab, dass das Lehrverhältnis des Kindes "wegen der Erkrankung nicht unterbrochen, sondern abgebrochen" worden sei, und fügt sie an, eine "Fortsetzung dieser Berufsausbildung erfolgte nicht", verletzt sie Verfahrensvorschriften, wenn sie nicht aufzeigt, welche Gründe sie zu dieser Beurteilung gelangen ließen.

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