EStG 1988: § 34 Abs 7
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in verfassungskonformer Art abgegolten und stellen daher keine außergewöhnliche Belastung dar.
VwGH 28. 11. 2007, 2007/15/0187
EStG 1988: § 34 Abs 7
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in verfassungskonformer Art abgegolten und stellen daher keine außergewöhnliche Belastung dar.
VwGH 28. 11. 2007, 2007/15/0187