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Umfang der Abgaben(Lohnsteuer)haftung des Gf

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2008/302ÖStZB 2008, 386 Heft 13 v. 1.7.2008

BAO §§ 9, 80

EStG 1988: § 78 Abs 3

1. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind; eine Privilegierung von Gläubigern kann daher auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern („Zug um Zug-Geschäfte“) bestehen. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat demnach auch die von der Ges getätigten „Zug um Zug-Geschäfte“ zu umfassen.

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