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Unwirksame Zustellung von Haftungsbescheiden an die abgpfl GmbH

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2008/262ÖStZB 2008, 340 Heft 12 v. 16.6.2008

BAO §§ 9, 80, 97 Abs 1, § 224

ZustG §§ 13, 16

Eine wirksame Zustellung des HaftungsB an den Gf einer abgpfl GmbH kann nur an den B-Adressaten selbst, eine mit Postvollmacht ausgestattete Person oder einen Ersatzempfänger erfolgen. Erfolgte die Übernahme laut der auf dem Rückschein dokumentierten Übernahmebestätigung durch die vom Gf vertretene GmbH, unterschrieben von der Sekretärin des Gf, wurde die Zustellung nicht wirksam, weil diese juristische Person nicht Empfänger der Briefsendung war. Als (wie auf dem Rückschein dokumentiert) Postbevollmächtigte kommt eine juristische Person nicht in Betracht.

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