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Steuerbefreiung für Leistungen der Physiotherapeuten und Psychotherapeutin

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2007/61ÖStZB 2007, 62 Heft 3 v. 1.2.2007

MWSt

Sechste RL: Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c

1. Strittig ist, ob die in Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c der Sechsten RL vorgesehene Befreiung von der MWSt für Behandlungen gilt, die von einem Physiotherapeuten oder einer Psychotherapeutin außerhalb des Rahmens der Ausübung der im Recht des betreffenden Mitgliedstaats definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden. Aus Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c der Sechsten RL ergibt sich, dass diese Best den Begriff „arztähnliche Berufe“ nicht selbst definiert, sondern hierfür auf die Definition in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verweist. Es ist daher Sache jedes Mitgliedstaats, in seinem innerstaatlichen Recht die arztähnlichen Berufe zu bestimmen; diese Best räumt den Mitgliedstaaten insoweit ein Ermessen ein in Bezug auf die Festlegung der für die Ausübung dieser Berufe erforderlichen Qualifikationen, aber auch auf die Festlegung der spezifischen Heiltätigkeiten im Bereich der Humanmedizin, die zu diesen Berufen gehören.

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