MWSt
Sechste RL: Art 4 Abs 5
1. Art 4 Abs 5 Unterabs 2 der Sechsten RL betrifft den Fall, dass ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts Tätigkeiten ausübt oder Leistungen erbringt, die - im Wettbewerb mit ihm - auch von Privaten ausgeübt oder erbracht werden können. Falls die Nichtbesteuerung der fraglichen wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand zu Wettbewerbsverzerrungen iSv Art 4 Abs 5 Unterabs 2 führen würde, wäre der Betrieb des Rechtssubjektes des öffentlichen Rechts nach dieser Best steuerbar.