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Berichtigung eines Zuspruchs von Aufwandersatz vor dem VwGH

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2007/536ÖStZB 2007, 719 Heft 24 v. 17.12.2007

VwGG § 43 Abs 7

Werden aufgrund eines offenbaren Versehens in einem Erk des VwGH beim Zuspruch des Aufwandersatzes die Worte „Beschwerdeführer“ und „Bund“ vertauscht, kann diese offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

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