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Betriebsvermögenseigenschaft eines Wegerechts zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2007/499ÖStZB 2007, 667 Heft 23 v. 3.12.2007

EStG 1988: § 4 Abs 1

1. Unter Grund und Boden iSd § 4 Abs 1 EStG ist lediglich der nackte Grund und Boden zu verstehen; dazu gehören nicht sonstige Wirtschaftsgüter, die bürgerlichrechtlich als dessen Zubehör anzusehen sind, sodass auch ein Wegerecht keinen Teil des herrschenden Grund und Bodens, sondern ein gesondert bewertbares Wirtschaftsgut darstellt.

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