ESt
EG: Art 49, 50
1. In Belgien wird bei Beauftragung eines Unternehmers oder Subunternehmers, der zu dem Zeitpunkt der Beauftragung nicht in Belgien registriert ist, zur Durchführung von Bauleistung dem Auftraggeber eine gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Steuerschuld seines Vertragspartners auferlegt. Diese gesamtschuldnerische Haftung ist auf 35 % des Gesamtpreises der Arbeiten, die dem nicht registrierten Unternehmer oder Subunternehmer aufgetragen wurden, begrenzt. Außerdem wird der Auftraggeber dazu verpflichtet, von dem für die geleistete Arbeit zu zahlenden Betrag 15 % abzuziehen und der Beh zuzuführen. Diese Regelung ist Bestandteil eines weiterreichenden Systems zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung des Königreichs Belgien.