Stmk LAO: §§ 7, 193
BAO §§ 9, 80
Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung gegenüber einem Liquidator setzt zwar das Bestehen einer AbgSchuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem AbgSchuldner gegenüber geltend gemacht wurde; abgabenrechtliche Haftungen haben nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter. Ist dem HaftungsB für Kommunalsteuer ein an den AbgPfl ergangener Abg-B vorangegangen, ist die Beh daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung des Liquidators zur Haftung grundsätzlich an diesen Abg-B zu halten. Durch § 193 LAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abg-B eingeräumt. Wird neben einer Berufung gegen den HaftungsB eine Berufung gegen den Abg-B erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den HaftungsB zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den B über den AbgAnspruch abhängt. Die Heranziehung zur Haftung für AbgRückstände der Ges setzt somit keinen rechtskräftigen Abg-B voraus.