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Strafbemessung bei Finanzordnungswidrigkeit wegen Nichtabführung von Selbstbemessungsabg

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2007/458ÖStZB 2007, 596 Heft 20 v. 15.10.2007

FinStrG § 23 Abs 3, § 49 Abs 2

1. Bei der Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die einer Überprüfung durch den VwGH nur insoweit zugänglich ist, ob die Beh von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang steht.

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