AVG § 13 Abs 3
RundfunkgebG: § 3
1. Im Fall einer Berufung gegen einen B, mit dem ein Antrag gem § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angef (unterinstanzliche) B dieser Gesetzesbest entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde (vgl dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 13 AVG E 173 zitierte hg Judikatur; ferner etwa die E 7. 5. 1996, 95/09/0199; 17. 12. 1998, 98/09/0319, oder 22. 12. 2005, 2004/07/0010). In einem solchen Fall ist somit „Sache“ iSd § 66 Abs 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Beh zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde.