BAO § 289
KStG § 8 Abs 2
1. Der UFS hat als AbgBeh zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden (reformatorische Entscheidung). Die bloß kassatorische Erledigung nach § 289 Abs 1 BAO soll die Ausnahme darstellen (vgl Ritz, Die Entscheidungsbefugnisse des Berufungssenates in Holoubek/Lang, Verfahren vor dem UFS, 263 ff sowie Lang/Lenneis, Die Tücken des Aufhebungsbescheides nach § 289 Abs 1 BAO , SWK 2002, S 610). Die Befugnis der AbgBeh zweiter Instanz, ausnahmsweise nach § 289 Abs 1 BAO vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Beh von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen.