EStG 1988: § 34 Abs 6
FLAG § 8 Abs 4
1. Die in § 34 Abs 6 Teilstrich 3 leg cit getroffene Anordnung, dass Mehraufwendungen des StPfl für Personen, für die gem § 8 Abs 4 des FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen, wird durch den letzten Satz des § 34 Abs 6 EStG 1988 inhaltlich verändert, indem der BMF auch zur Festlegung von solchen Fällen ermächtigt wird, in denen Aufwendungen „ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung“ zu berücksichtigen sind. Davon hat der Verordnungsgeber durch die Statuierung verschiedener Mehraufwendungen, die nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu kürzen sind, Gebrauch gemacht.