EStG 1988: § 22 Z 2
FLAG § 41 Abs 2
Bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, ob der Gf bei seiner Tätigkeit im betrieblichen Organismus des Unternehmens der Ges eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als „laufend“ zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Ges tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung ist aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl etwa auch E 23. 11. 2004, 2004/15/0068, und 22. 12. 2004, 2002/15/0140). Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Ges wird bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Ges verwirklicht wird (vgl nochmals das angeführte Erk 2003/13/0018), wovon infolge einer kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum erbrachten Gf-Tätigkeit ausgegangen werden kann. Ist das (primär) zu prüfende Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers gegeben, kommt es auf weitere Kriterien - wie insb das Merkmal des Unternehmerrisikos - nicht an.