GSBG: § 1 Abs 2
UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 7, § 12 Abs 1
1. Krankenversicherungsaufwendungen bzw vergleichbare Aufwendungen iSd GSBG können nur solche sein, die umsatzsteuerlich relevant sind. Demzufolge können als ersatzfähige Krankenversicherungsaufwendungen (bzw vergleichbare Aufwendungen) nur solche angesehen werden, bei denen eine USt-Belastung des Krankenversicherungsträgers denkbar wäre. Forderungsabschreibungen für Regresse, Skontoerträge, Veräußerungsverluste aus Wertpapiergeschäften sind daher als umsatzsteuerlich nicht relevante Vorgänge in die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe nach § 1 Abs 2 GSBG nicht einzubeziehen.