EStG 1988: § 67 Abs 8 lit b
ArbVG § 109 Abs 3
Eine anlässlich der Ausgliederung eines Betriebes bezahlte Sonderabfertigung, die nicht auf einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen einer Betriebsänderung zum Inhalt hat, oder einer anderen der in §109 Abs3 ArbVG angesprochenen Rechtsgrundlagen (Kollektivvertrag, Satzung, Entscheidung der Schlichtungsstelle) beruht, fällt nicht unter die Steuerbegünstigung des §67 Abs8 litb EStG 1988.