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Wiederholungsprüfung nach Prüfungsmängeln und Wiederaufnahme

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2007/383ÖStZB 2007, 523 Heft 18 v. 17.9.2007

BAO §§ 20, 148, 303 Abs 4

1. Das Vorliegen allfälliger „Prüfungsmängel“ hindert die Wiederaufnahme von Verfahren nicht, wenn tatsächlich Wiederaufnahmsgründe vorliegen.

2. Die Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung ist an sich sanktionslos (vgl E 26. 11. 1996, 92/14/0212). Eine Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung kann allerdings im Rahmen der Ermessensprüfung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen werden soll, Berücksichtigung finden.

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